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Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Eingliederungszuschüsse

Arbeitgeber können Eingliederungszuschüsse erhalten, wenn sie Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen einstellen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Des Weiteren können für schwer behinderte Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a-d des SGB IX Eingliederungszuschüsse erbracht werden.

Euro-ScheineWie viel? Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Der Zuschuss kann bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und bis zu einer Dauer von zwölf Monaten um mindestens zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.
Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann der Zuschuss bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden. Der Zuschuss ist nach Ablauf von zwölf Monaten um mindestens zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.
Die Zuschüsse beziehen sich auf die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte nicht übersteigen und soweit sie nicht höher sind als die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung. Auch der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (20 Prozent des Arbeitsentgelts nach Satz 1) wird in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.
Arbeitsentgelt, das einmal gezahlt wird, kann nicht berücksichtigt werden (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

Wer? Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen einstellen, können Eingliederungszuschüsse erhalten.

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Einstellungszuschuss bei Neugründungen

Arbeitgeber können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Einstellung insgesamt mindestens drei Monate

und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann.

Wie viel? Der Einstellungszuschuss bei Neugründungen kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts geleistet werden.

Wer? Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben und höchstens fünf Arbeitnehmer beschäftigen, können für die unbefristeten Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.

Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informiert die arge im Kreis Plön.

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